1. Geltung
1.1 Für sämtliche von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Dies gilt insbesondere für die Lieferung und den Verkauf von Maschinen und Anlagen einschließlich deren Ersatz- und Zubehörteile, Wartung, Reparaturen sowie Beratungsleistungen (nachfolgend allgemein „Leistungen“ genannt).
1.2 Diese Bedingungen gelten auch für spätere Geschäfte mit dem Besteller selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich von uns einbezogen werden.
1.3 Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Angebot und Abschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Besteller ist an die Auftragserteilung bis zur durch uns erklärten Annahme, längstens jedoch zwei Wochen gebunden.
2.3 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unterlagen, die dem Angebot beiliegen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), sind nur maßgebend, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns technisch bedingte Konstruktions- und Formänderungen an unseren Produkten vor.
2.4 An sämtlichen dem Besteller überlassenen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder es ist Nachweis über ihre Vernichtung zu führen. Das gleiche gilt für eventuell angefertigte Vervielfältigungen jeder Art.
2.5 Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte, auch Rechtsnachfolger des Bestellers, übertragbar.
3. Preise
3.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Bei Lieferungen gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Montage- und Anpassungsarbeiten im Werk des Bestellers sowie ausschließlich Zölle, Gebühren, zusätzliche Steuern und sonstige Nebenkosten. Kosten für Anfahrt, Aufstellung und Montage werden gesondert nach unseren im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen berechnet, soweit nicht anders vereinbart.
3.2 Verpackung wird, wenn nicht anders vereinbart, zu Selbstkosten berechnet. Eine Rücknahme von Verpackungsgut kann nicht erfolgen, es sei denn, wir sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Rücknahme verpflichtet.
3.3 Falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich feste Preise genannt werden, sind wir berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsschluss Änderungen z.B. bei Materialkosten, Löhnen und Gehältern, Frachten, öffentlichen Abgaben und sonstigen Umständen eintreten, die sich unserer Einwirkungsmöglichkeit entziehen. Sofern es sich nicht um Dauerschuldverhältnisse handelt gilt dies nur, wenn vereinbart war, dass die Leistung (auch Teilleistung) mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, oder die Leistung tatsächlich mehr als vier Monate nach Vertragsschluss aus Gründen erfolgte, die nicht von uns zu vertreten sind. Beträgt die von uns durchgeführte Preiserhöhung mehr als 5 % der ursprünglich vereinbarten Vergütung, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers ergibt sich bei einem Rücktritt aus diesem Grund nicht.
4. Zahlung
4.1 Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzüge, insbesondere Skonto, zu zahlen.
4.2 Erfolgen Leistungen an Besteller, die ihren Sitz in einem anderen Gemeinschaftsstaat der EU haben, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer mitzuteilen, damit die Lieferungen unsererseits umsatzsteuerfrei erfolgen können. Die Besteuerung ist vom Besteller im Bestimmungsland vorzunehmen (Bestimmungsland-Prinzip).
4.3 Entstehen nachhaltig Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers, insbesondere wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns oder wegen einer nachträglichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so dass hierdurch unsere Zahlungsansprüche offensichtlich gefährdet sind, sind wir berechtigt, unsere Forderung gegen ihn – auch im Falle einer nach Vertragsabschluss gewährten Stundung – sofort fällig zu stellen, Vorleistung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder – wenn der Besteller diese verweigert – vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Voraussetzungen des Zahlungsverzuges vorliegen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt vorbehalten.
4.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen und/oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft es sei denn, uns fällt eine grobe Pflichtverletzung zur Last oder die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche beruhen darauf, dass wir nicht sach- und rechtsmängelfrei geliefert haben.
5. Leistungszeit
5.1 Termine für Lieferungen und sonstige Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Materialien, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.
5.2. Die Vertragspartner werden bei umfangreicheren Projekten einen Terminplan erstellen. Terminabweichungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, notwendigen Terminverschiebungen zuzustimmen, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
5.3 Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und/oder die Fertigstellung der Leistung, bei Lieferungen die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes, mitgeteilt wurde.
5.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
5.5 Der Besteller kann Ansprüche wegen einer Überschreitung der Leistungsfristen nur dann geltend machen, wenn er seinerseits sämtliche ihm obliegenden Vertrags- und Mitwirkungspflichten, insbesondere fällige Zahlungsverpflichtungen, erfüllt hat.
6. Gefahrenübergang und Versand
6.1 Die Gefahr geht bei Lieferungen spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Besteller über und zwar auch dann wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten, Anfuhr oder Aufstellung, übernommen haben.